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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1908f. 1 Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden , wenn er gewährleistet , dass er 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen , weiterbilden und gegen Schäden , die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können , angemessen versichern wird , 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht , diese in ihre Aufgaben einführt , fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte berät , 2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert , 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht .
=S=> BGB 1908f. 2 Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land ; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden . Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden .
=S=> BGB 1908f. 3 Das Nähere regelt das Landesrecht . Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen .
=S=> BGB 1908f. 4 Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten .