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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1908d. 1 Die Betreuung ist aufzuheben , wenn ihre Voraussetzungen wegfallen . Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg , so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken .
=S=> BGB 1908d. 2 Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt , so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben , es sei denn , dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist . Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen . Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend .
=S=> BGB 1908d. 3 Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern , wenn dies erforderlich wird . Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend .
=S=> BGB 1908d. 4 Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend .