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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1908b. 1 Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen , wenn seine Eignung , die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen , nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt . Ein wichtiger Grund liegt auch vor , wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat . Das Gericht soll den nach § 1897 Abs . 6 bestellten Betreuer entlassen , wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann .
=S=> BGB 1908b. 2 Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen , wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten , auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann .
=S=> BGB 1908b. 3 Das Gericht kann den Betreuer entlassen , wenn der Betreute eine gleich geeignete Person , die zur Übernahme bereit ist , als neuen Betreuer vorschlägt .
=S=> BGB 1908b. 4 Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen , wenn der Verein dies beantragt . Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich , so kann das Betreuungsgericht statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen , dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt . Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend .
=S=> BGB 1908b. 5 Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen , sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann .