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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1908a Maßnahmen nach den §§ 1896 , 1903 können auch für einen Minderjährigen , der das 17. Lebensjahr vollendet hat , getroffen werden , wenn anzunehmen ist , dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden . Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam .