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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1907. 1 Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum , den der Betreute gemietet hat , bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts . Gleiches gilt für eine Willenserklärung , die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist .
=S=> BGB 1907. 2 Treten andere Umstände ein , auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt , so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen , wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst . Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben , so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen .
=S=> BGB 1907. 3 Zu einem Miet - oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag , durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird , bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts , wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll .