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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1903. 1 Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist , ordnet das Betreuungsgericht an , dass der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft , dessen Einwilligung bedarf ( Einwilligungsvorbehalt ) . Die §§ 108 bis 113 , 131 Abs . 2 und § 210 gelten entsprechend .
=S=> BGB 1903. 2 Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen , die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind , auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen , zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf .
=S=> BGB 1903. 3 Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet , so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers , wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt . Soweit das Gericht nichts anderes anordnet , gilt dies auch , wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft .
=S=> BGB 1903. 4 § 1901 Abs . 5 gilt entsprechend .