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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1901b. 1 Der behandelnde Arzt prüft , welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist . Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung .
=S=> BGB 1901b. 2 Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden , sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist .
=S=> BGB 1901b. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend .