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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1901a. 1 Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt , ob er in bestimmte , zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands , Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt ( Patientenverfügung ) , prüft der Betreuer , ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens - und Behandlungssituation zutreffen . Ist dies der Fall , hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen . Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden .
=S=> BGB 1901a. 2 Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens - und Behandlungssituation zu , hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden , ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt . Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln . Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen , ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten .
=S=> BGB 1901a. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten .
=S=> BGB 1901a. 4 Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden . Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden .
=S=> BGB 1901a. 5 Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend .