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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1901. 1 Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten , die erforderlich sind , um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen .
=S=> BGB 1901. 2 Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen , wie es dessen Wohl entspricht . Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit , im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten .
=S=> BGB 1901. 3 Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen , soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist . Dies gilt auch für Wünsche , die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat , es sei denn , dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will . Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt , bespricht er sie mit dem Betreuten , sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft .
=S=> BGB 1901. 4 Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen , dass Möglichkeiten genutzt werden , die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen , zu bessern , ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern . Wird die Betreuung berufsmäßig geführt , hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen . In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen .
=S=> BGB 1901. 5 Werden dem Betreuer Umstände bekannt , die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen , so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen . Gleiches gilt für Umstände , die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung , die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( § 1903 ) erfordern .