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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1900. 4 Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden , so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer . Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend .
=S=> BGB 1900. 5 Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden .