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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1899. 1 Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen , wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können . In diesem Fall bestimmt es , welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird . Mehrere Betreuer , die eine Vergütung erhalten , werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs . 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt .
=S=> BGB 1899. 2 Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen .
=S=> BGB 1899. 3 Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden , können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen , es sei denn , dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
=S=> BGB 1899. 4 Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen , dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat , soweit der andere verhindert ist .