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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1897. 1 Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person , die geeignet ist , in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen .
=S=> BGB 1897. 2 Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins , der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist ( Vereinsbetreuer ) , darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden . Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde , der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist ( Behördenbetreuer ) .
=S=> BGB 1897. 3 Wer zu einer Anstalt , einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung , in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt , in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht , darf nicht zum Betreuer bestellt werden .
=S=> BGB 1897. 4 Schlägt der Volljährige eine Person vor , die zum Betreuer bestellt werden kann , so ist diesem Vorschlag zu entsprechen , wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft . Schlägt er vor , eine bestimmte Person nicht zu bestellen , so soll hierauf Rücksicht genommen werden . Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge , die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat , es sei denn , dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will .
=S=> BGB 1897. 5 Schlägt der Volljährige niemanden vor , der zum Betreuer bestellt werden kann , so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen , insbesondere auf die Bindungen zu Eltern , zu Kindern , zum Ehegatten und zum Lebenspartner , sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen .
=S=> BGB 1897. 6 Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt , soll nur dann zum Betreuer bestellt werden , wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht , die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist . Werden dem Betreuer Umstände bekannt , aus denen sich ergibt , dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann , so hat er dies dem Gericht mitzuteilen .
=S=> BGB 1897. 7 Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt , soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs . 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören . Die zuständige Behörde soll die Person auffordern , ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen .
=S=> BGB 1897. 8 Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt , hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären .