kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
915

=U4= §1882 -- § 1882 Wegfall der Voraussetzungen

-- =S=> BGB 1882 Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfall der im § 1773 für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen .

=U4= §1883 -- § 1883 weggefallen

--

=U4= §1884 -- § 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels

-- =S=> BGB 1884. 1 Ist der Mündel verschollen , so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Familiengericht . Das Familiengericht hat die Vormundschaft aufzuheben , wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird .
=S=> BGB 1884. 2 Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit .

=U4= §1885 -- § 1885 weggefallen

--

=U4= §1886 -- § 1886 Entlassung des Einzelvormunds

-- =S=> BGB 1886 Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen , wenn die Fortführung des Amts , insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds , das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der im § 1781 bestimmten Gründe vorliegt .

=U4= §1887 -- § 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins

-- =S=> BGB 1887. 1 Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen , wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist .
=S=> BGB 1887. 2 Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag . Zum Antrag ist berechtigt der Mündel , der das 14. Lebensjahr vollendet hat , sowie jeder , der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht . Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen , sobald sie erfahren , dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen .
=S=> BGB 1887. 3 Das Familiengericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören .

=U4= §1888 -- § 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern

-- =S=> BGB 1888 Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt , so hat ihn das Familiengericht zu entlassen , wenn die Erlaubnis , die nach den Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts - oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist , versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt .

=U4= §1889 -- § 1889 Entlassung auf eigenen Antrag

-- =S=> BGB 1889. 1 Das Familiengericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstands , der den Vormund nach § 1786 Abs . 1 Nr . 2 bis 7 berechtigen würde , die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen .
=S=> BGB 1889. 2 Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen , wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht . Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt .

=U4= §1890 -- § 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung

-- =S=> BGB 1890 Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen . Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat , genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung .

=U4= §1891 -- § 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds

-- =S=> BGB 1891. 1 Ist ein Gegenvormund vorhanden , so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen . Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen , zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt .
=S=> BGB 1891. 2 Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und , soweit er dazu imstande ist , über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen .

=U4= §1892 -- § 1892 Rechnungsprüfung und - anerkennung

-- =S=> BGB 1892. 1 Der Vormund hat die Rechnung , nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat , dem Familiengericht einzureichen .
=S=> BGB 1892. 2 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln . Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird , hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden .

=U4= §1893 -- § 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft , Rückgabe von Urkunden

-- =S=> BGB 1893. 1 Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden die Vorschriften der §§ 1698a , 1698b entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1893. 2 Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben . In den Fällen der §§ 1791a , 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts , im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben .

=U4= §1894 -- § 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds

-- =S=> BGB 1894. 1 Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen .
=S=> BGB 1894. 2 Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen .

=U4= §1895 -- § 1895 Amtsende des Gegenvormunds

-- =S=> BGB 1895 Die Vorschriften der §§ 1886 bis 1889 , 1893 , 1894 finden auf den Gegenvormund entsprechende Anwendung .