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=U4= §§1849 , -
-- §§ 1849 , 1850 weggefallen --
=U4= §1851 -- § 1851 Mitteilungspflichten
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=S=> BGB 1851. 1 Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen .
=S=> BGB 1851. 2 Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt , so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen .
=S=> BGB 1851. 3 Ist ein Verein Vormund , so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden .
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