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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U4= §1837 -- § 1837 Beratung und Aufsicht

-- =S=> BGB 1837. 3 Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten . Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt .
=S=> BGB 1837. 4 §§ 1666 , 1666a und § 1696 gelten entsprechend .

=U4= §1838 -- § 1838 weggefallen

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=U4= §1839 -- § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds

-- =S=> BGB 1839 Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen .

=U4= §1840 -- § 1840 Bericht und Rechnungslegung

-- =S=> BGB 1840. 1 Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten .
=S=> BGB 1840. 2 Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen .
=S=> BGB 1840. 3 Die Rechnung ist jährlich zu legen . Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt .
=S=> BGB 1840. 4 Ist die Verwaltung von geringem Umfang , so kann das Familiengericht , nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist , anordnen , dass die Rechnung für längere , höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist .

=U4= §1841 -- § 1841 Inhalt der Rechnungslegung

-- =S=> BGB 1841. 1 Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten , über den Ab - und Zugang des Vermögens Auskunft geben und , soweit Belege erteilt zu werden pflegen , mit Belegen versehen sein .
=S=> BGB 1841. 2 Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben , so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss . Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen .

=U4= §1842 -- § 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds

-- =S=> BGB 1842 Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen , so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen . Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen , zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt .

=U4= §1843 -- § 1843 Prüfung durch das Familiengericht

-- =S=> BGB 1843. 1 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und , soweit erforderlich , ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen .
=S=> BGB 1843. 2 Ansprüche , die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben , können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden .

=U4= §1844 -- § 1844 weggefallen

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=U4= §1845 -- § 1845 ( weggefallen )

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=U4= §1846 -- § 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts

-- =S=> BGB 1846 Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert , so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen .

=U4= §1847 -- § 1847 Anhörung der Angehörigen

-- =S=> BGB 1847 Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören , wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann . § 1779 Abs . 3 Satz 2 gilt entsprechend .

=U4= §1848 -- § 1848 weggefallen

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