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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U4= §1793 -- § 1793 Aufgaben des Vormunds , Haftung des Mündels

-- =S=> BGB 1793. 1 Der Vormund hat das Recht und die Pflicht , für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen , insbesondere den Mündel zu vertreten . § 1626 Abs . 2 gilt entsprechend . Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen , so gelten auch die §§ 1618a , 1619 , 1664 entsprechend .
=S=> BGB 1793. 2 Für Verbindlichkeiten , die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden , haftet das Mündel entsprechend § 1629a.

=U4= §1794 -- § 1794 Beschränkung durch Pflegschaft

-- =S=> BGB 1794 Das Recht und die Pflicht des Vormunds , für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen , erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels , für die ein Pfleger bestellt ist .

=U4= §1795 -- § 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht

-- =S=> BGB 1795. 1 Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten : 1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten , seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits , es sei denn , dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht , 2. bei einem Rechtsgeschäft , das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht , Hypothek , Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung , Belastung , Aufhebung oder Minderung begründet , 3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art .
=S=> BGB 1795. 2 Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt .

=U4= §1796 -- § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht

-- =S=> BGB 1796. 1 Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen .
=S=> BGB 1796. 2 Die Entziehung soll nur erfolgen , wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr . 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht .

=U4= §1797 -- § 1797 Mehrere Vormünder

-- =S=> BGB 1797. 1 Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich . Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht , sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird .
=S=> BGB 1797. 2 Das Familiengericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen . Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig .
=S=> BGB 1797. 3 Bestimmungen , die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat , sind von dem Familiengericht zu befolgen , sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde .

=U4= §1798 -- § 1798 Meinungsverschiedenheiten

-- =S=> BGB 1798 Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu , so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das Familiengericht .

=U4= §1799 -- § 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds

-- =S=> BGB 1799. 1 Der Gegenvormund hat darauf zu achten , dass der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt . Er hat dem Familiengericht Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen , in welchem das Familiengericht zum Einschreiten berufen ist , insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands , infolge dessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird .
=S=> BGB 1799. 2 Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten .

=U4= §1800 -- § 1800 Umfang der Personensorge

-- =S=> BGB 1800 Das Recht und die Pflicht des Vormunds , für die Person des Mündels zu sorgen , bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633.

=U4= §1801 -- § 1801 Religiöse Erziehung

-- =S=> BGB 1801. 1 Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Familiengericht entzogen werden , wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört , in dem der Mündel zu erziehen ist .
=S=> BGB 1801. 2 Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden , so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen .

=U4= §1802 -- § 1802 Vermögensverzeichnis

-- =S=> BGB 1802. 1 Der Vormund hat das Vermögen , das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt , zu verzeichnen und das Verzeichnis , nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat , dem Familiengericht einzureichen . Ist ein Gegenvormund vorhanden , so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen ; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen .
=S=> BGB 1802. 2 Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten , eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen .
=S=> BGB 1802. 3 Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend , so kann das Familiengericht anordnen , dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .

=U4= §1803 -- § 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung

-- =S=> BGB 1803. 1 Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird , hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten , wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung , von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind .
=S=> BGB 1803. 2 Der Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen , wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde .
=S=> BGB 1803. 3 Zu einer Abweichung von den Anordnungen , die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat , ist , solange er lebt , seine Zustimmung erforderlich und genügend . Die Zustimmung des Dritten kann durch das Familiengericht ersetzt werden , wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist .

=U4= §1804 -- § 1804 Schenkungen des Vormunds

-- =S=> BGB 1804 Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen . Ausgenommen sind Schenkungen , durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird .

=U4= §1805 -- § 1805 Verwendung für den Vormund

-- =S=> BGB 1805 Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden . Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund , so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig , bei der das Jugendamt errichtet ist .

=U4= §1806 -- § 1806 Anlegung von Mündelgeld

-- =S=> BGB 1806 Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen , soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist .

=U4= §1807 -- § 1807 Art der Anlegung

-- =S=> BGB 1807. 1 Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen : 1. in Forderungen , für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken ; 2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind ; 3. in verbrieften Forderungen , deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist ; 4. in Wertpapieren , insbesondere Pfandbriefen , sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft , sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind ; 5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse , wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes , in welchem sie ihren Sitz hat , zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist , oder bei einem anderen Kreditinstitut , das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört .
=S=> BGB 1807. 2 Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen , nach denen die Sicherheit einer Hypothek , einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist .

=U4= §1808 -- § 1808 weggefallen

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=U4= §1809 -- § 1809 Anlegung mit Sperrvermerk

-- =S=> BGB 1809 Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs . 1 Nr . 5 nur mit der Bestimmung anlegen , dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist .

=U4= §1810 -- § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht

-- =S=> BGB 1810 Der Vormund soll die in den §§ 1806 , 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken ; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt . Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden , so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen , sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird .

=U4= §1811 -- § 1811 Andere Anlegung

-- =S=> BGB 1811 Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten . Die Erlaubnis soll nur verweigert werden , wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde .

=U4= §1812 -- § 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere

-- =S=> BGB 1812. 1 Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht , kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann , sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen , sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist . Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung .
=S=> BGB 1812. 2 Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt .
=S=> BGB 1812. 3 Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden , so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts , sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird .

=U4= §1813 -- § 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte

-- =S=> BGB 1813. 2 Die Befreiung nach Absatz 1 Nr . 2 , 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld , bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist . Die Befreiung nach Absatz 1 Nr . 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld , das nach § 1807 Abs . 1 Nr . 1 bis 4 angelegt ist .

=U4= §1814 -- § 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren

-- =S=> BGB 1814 Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs . 1 Nr . 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann . Die Hinterlegung von Inhaberpapieren , die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören , sowie von Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind .

=U4= §1815 -- § 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren

-- =S=> BGB 1815. 1 Der Vormund kann die Inhaberpapiere , statt sie nach § 1814 zu hinterlegen , auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen , dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann . Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt , so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen .
=S=> BGB 1815. 2 Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen , die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können , so kann das Familiengericht anordnen , dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden .

=U4= §1816 -- § 1816 Sperrung von Buchforderungen

-- =S=> BGB 1816 Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen , so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen , dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann .

=U4= §1817 -- § 1817 Befreiung

-- =S=> BGB 1817. 1 Das Familiengericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden , soweit 1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und 2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist . Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor , wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6 000 Euro nicht übersteigt .
=S=> BGB 1817. 2 Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814 , 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden , wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr . 1 nicht vorliegen .

=U4= §1818 -- § 1818 Anordnung der Hinterlegung

-- =S=> BGB 1818 Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen anordnen , dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere , zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist , sowie Kostbarkeiten des Mündels in der im § 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat ; auf Antrag des Vormunds kann die Hinterlegung von Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden , auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt .

=U4= §1819 -- § 1819 Genehmigung bei Hinterlegung

-- =S=> BGB 1819 Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind , bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und , wenn Hypotheken - , Grundschuld - oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind , zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung , die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Familiengerichts . Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung .

=U4= §1820 -- § 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung

-- =S=> BGB 1820. 1 Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt , so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts .
=S=> BGB 1820. 2 Das Gleiche gilt , wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist .

=U4= §1821 -- § 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke , Schiffe oder Schiffsbauwerke

-- =S=> BGB 1821. 1 Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts : 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück ; 2. zur Verfügung über eine Forderung , die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist ; 3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung , die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist ; 4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen ; 5. zu einem Vertrag , der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks , eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist .
=S=> BGB 1821. 2 Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken , Grundschulden und Rentenschulden .

=U4= §1822 -- § 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte

-- =S=> BGB 1822 Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts : 1. zu einem Rechtsgeschäft , durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird , sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft , 2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses , zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag , 3. zu einem Vertrag , der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist , sowie zu einem Gesellschaftsvertrag , der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird , 4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb , 5. zu einem Miet - oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag , durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird , wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll , 6. zu einem Lehrvertrag , der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird , 7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag , wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll , 8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels , 9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , 10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit , insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft , 11. zur Erteilung einer Prokura , 12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag , es sei denn , dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht , 13. zu einem Rechtsgeschäft , durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird .

=U4= §1823 -- § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels

-- =S=> BGB 1823 Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen .

=U4= §1824 -- § 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel

-- =S=> BGB 1824 Der Vormund kann Gegenstände , zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist , dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen .

=U4= §1825 -- § 1825 Allgemeine Ermächtigung

-- =S=> BGB 1825. 1 Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften , zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist , sowie zu den im § 1822 Nr . 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen .
=S=> BGB 1825. 2 Die Ermächtigung soll nur erteilt werden , wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung , insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts , erforderlich ist .

=U4= §1826 -- § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung

-- =S=> BGB 1826 Das Familiengericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören , sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist .

=U4= §1827 -- § 1827 weggefallen

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=U4= §1828 -- § 1828 Erklärung der Genehmigung

-- =S=> BGB 1828 Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären .

=U4= §1829 -- § 1829 Nachträgliche Genehmigung

-- =S=> BGB 1829. 1 Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts , so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab . Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam , wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird .
=S=> BGB 1829. 2 Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf , ob die Genehmigung erteilt sei , so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen ; erfolgt sie nicht , so gilt die Genehmigung als verweigert .
=S=> BGB 1829. 3 Ist der Mündel volljährig geworden , so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts .

=U4= §1830 -- § 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners

-- =S=> BGB 1830 Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Familiengerichts behauptet , so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts zum Widerruf berechtigt , es sei denn , dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war .

=U4= §1831 -- § 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung

-- =S=> BGB 1831 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt , ist unwirksam . Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor , so ist das Rechtsgeschäft unwirksam , wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist .

=U4= §1832 -- § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds

-- =S=> BGB 1832 Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf , finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung ; abweichend von § 1829 Abs . 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen .

=U4= §1833 -- § 1833 Haftung des Vormunds

-- =S=> BGB 1833. 1 Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich , wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt . Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund .
=S=> BGB 1833. 2 Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich , so haften sie als Gesamtschuldner . Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich , so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet .

=U4= §1834 -- § 1834 Verzinsungspflicht

-- =S=> BGB 1834 Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich , so hat er es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen .

=U4= §1835 -- § 1835 Aufwendungsersatz

-- =S=> BGB 1835. 1 Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen , so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 , 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen ; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend . Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu . Ersatzansprüche erlöschen , wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden ; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel .
=S=> BGB 1835. 1a Das Familiengericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen . In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren . Die Frist kann auf Antrag vom Familiengericht verlängert werden . Der Anspruch erlischt , soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird .
=S=> BGB 1835. 2 Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden , die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können , dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist ; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs . Satz 1 ist nicht anzuwenden , wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs . 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder - und Betreuervergütungsgesetz erhält .
=S=> BGB 1835. 3 Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds , die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören .
=S=> BGB 1835. 4 Ist der Mündel mittellos , so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen . Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend .
=S=> BGB 1835. 5 Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen , als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht . Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt .

=U4= §1835a -- § 1835a Aufwandsentschädigung

-- =S=> BGB 1835a. 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft , für die ihm keine Vergütung zusteht , einen Geldbetrag verlangen , der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht , was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit ( § 22 des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes ) gewährt werden kann ( Aufwandsentschädigung ) . Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten , so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend .
=S=> BGB 1835a. 2 Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen , erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds .
=S=> BGB 1835a. 3 Ist der Mündel mittellos , so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen ; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr . 1 nicht zu berücksichtigen .
=S=> BGB 1835a. 4 Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt , wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres , in dem der Anspruch entsteht , geltend gemacht wird ; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel .
=S=> BGB 1835a. 5 Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden .

=U4= §1836 -- § 1836 Vergütung des Vormunds

-- =S=> BGB 1836. 1 Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt . Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt , wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt , dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt . Das Nähere regelt das Vormünder - und Betreuervergütungsgesetz .
=S=> BGB 1836. 2 Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 , so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen , soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen ; dies gilt nicht , wenn der Mündel mittellos ist .
=S=> BGB 1836. 3 Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden .

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=U4= §1836c -- § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels

-- =S=> BGB 1836c Der Mündel hat einzusetzen 1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen , soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82 , 85 Abs . 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt . Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt , darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung , inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist , nicht mehr berücksichtigt werden . Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten ; 2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch .

=U4= §1836d -- § 1836d Mittellosigkeit des Mündels

-- =S=> BGB 1836d Der Mündel gilt als mittellos , wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann .

=U4= §1836e -- § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang

-- =S=> BGB 1836e. 1 Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt , gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über . Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses ; § 102 Abs . 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend , § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung .
=S=> BGB 1836e. 2 Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr . 1 Satz 3 einzusetzen sind , findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung .