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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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1883

=U4= §1773 -- § 1773 Voraussetzungen

-- =S=> BGB 1773. 1 Ein Minderjähriger erhält einen Vormund , wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind .
=S=> BGB 1773. 2 Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann , wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist .

=U4= §1774 -- § 1774 Anordnung von Amts wegen

-- =S=> BGB 1774 Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen . Ist anzunehmen , dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf , so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden ; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam .

=U4= §1775 -- § 1775 Mehrere Vormünder

-- =S=> BGB 1775 Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen . Im Übrigen soll das Familiengericht , sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen , für den Mündel und , wenn Geschwister zu bevormunden sind , für alle Mündel nur einen Vormund bestellen .

=U4= §1776 -- § 1776 Benennungsrecht der Eltern

-- =S=> BGB 1776. 1 Als Vormund ist berufen , wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist .
=S=> BGB 1776. 2 Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt , so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil .

=U4= §1777 -- § 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts

-- =S=> BGB 1777. 1 Die Eltern können einen Vormund nur benennen , wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht .
=S=> BGB 1777. 2 Der Vater kann für ein Kind , das erst nach seinem Tode geboren wird , einen Vormund benennen , wenn er dazu berechtigt sein würde , falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre .
=S=> BGB 1777. 3 Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt .

=U4= §1778 -- § 1778 Übergehen des benannten Vormunds

-- =S=> BGB 1778. 1 Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist , darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden , 1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll , 2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist , 3. wenn er die Übernahme verzögert , 4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde , 5. wenn der Mündel , der das 14. Lebensjahr vollendet hat , der Bestellung widerspricht , es sei denn , der Mündel ist geschäftsunfähig .
=S=> BGB 1778. 2 Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert , so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen .
=S=> BGB 1778. 3 Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden .
=S=> BGB 1778. 4 Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden .

=U4= §1779 -- § 1779 Auswahl durch das Familiengericht

-- =S=> BGB 1779. 3 Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören , wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann . Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen ; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt .

=U4= §1780 -- § 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft

-- =S=> BGB 1780 Zum Vormund kann nicht bestellt werden , wer geschäftsunfähig ist .

=U4= §1781 -- § 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft

-- =S=> BGB 1781 Zum Vormund soll nicht bestellt werden : 1. wer minderjährig ist , 2. derjenige , für den ein Betreuer bestellt ist .

=U4= §1782 -- § 1782 Ausschluss durch die Eltern

-- =S=> BGB 1782. 1 Zum Vormund soll nicht bestellt werden , wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist . Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen , so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils .
=S=> BGB 1782. 2 Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden .

=U4= §1783 -- § 1783 weggefallen

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=U4= §1784 -- § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund

-- =S=> BGB 1784. 1 Ein Beamter oder Religionsdiener , der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf , soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden .
=S=> BGB 1784. 2 Diese Erlaubnis darf nur versagt werden , wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt .

=U4= §1785 -- § 1785 Übernahmepflicht

-- =S=> BGB 1785 Jeder Deutsche hat die Vormundschaft , für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird , zu übernehmen , sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht .

=U4= §1786 -- § 1786 Ablehnungsrecht

-- =S=> BGB 1786. 1 Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen : 1. ein Elternteil , welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht , dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert , 2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat , 3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht , 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist , die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen , 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann , 6. ( weggefallen ) 7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll , 8. wer mehr als eine Vormundschaft , Betreuung oder Pflegschaft führt ; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine ; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich .
=S=> BGB 1786. 2 Das Ablehnungsrecht erlischt , wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht geltend gemacht wird .

=U4= §1787 -- § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung

-- =S=> BGB 1787. 1 Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt , ist , wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt , für den Schaden verantwortlich , der dem Mündel dadurch entsteht , dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert .
=S=> BGB 1787. 2 Erklärt das Familiengericht die Ablehnung für unbegründet , so hat der Ablehnende , unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel , die Vormundschaft auf Erfordern des Familiengerichts vorläufig zu übernehmen .

=U4= §1788 -- § 1788 Zwangsgeld

-- =S=> BGB 1788. 1 Das Familiengericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten .
=S=> BGB 1788. 2 Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden . Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden .

=U4= §1789 -- § 1789 Bestellung durch das Familiengericht

-- =S=> BGB 1789 Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt . Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen .

=U4= §1790 -- § 1790 Bestellung unter Vorbehalt

-- =S=> BGB 1790 Bei der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden , dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt .

=U4= §1791 -- § 1791 Bestallungsurkunde

-- =S=> BGB 1791. 1 Der Vormund erhält eine Bestallung .
=S=> BGB 1791. 2 Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels , die Namen des Vormunds , des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung .

=U4= §1791a -- § 1791a Vereinsvormundschaft

-- =S=> BGB 1791a. 1 Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden , wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist . Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden , wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist ; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins .
=S=> BGB 1791a. 2 Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts ; die §§ 1789 , 1791 sind nicht anzuwenden .
=S=> BGB 1791a. 3 Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter ; eine Person , die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut , darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben . Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters .
=S=> BGB 1791a. 4 Will das Familiengericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen , so soll es vor der Entscheidung den Verein hören .

=U4= §1791b -- § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts

-- =S=> BGB 1791b. 1 Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden , so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden . Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden .
=S=> BGB 1791b. 2 Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts ; die §§ 1789 , 1791 sind nicht anzuwenden .

=U4= §1791c -- § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts

-- =S=> BGB 1791c. 1 Mit der Geburt eines Kindes , dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf , wird das Jugendamt Vormund , wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat ; dies gilt nicht , wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist . Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds , so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund , in dem die Entscheidung rechtskräftig wird .
=S=> BGB 1791c. 2 War das Jugendamt Pfleger eines Kindes , dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind , endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds , so wird das Jugendamt Vormund , das bisher Pfleger war .
=S=> BGB 1791c. 3 Das Familiengericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen ; § 1791 ist nicht anzuwenden .

=U4= §1792 -- § 1792 Gegenvormund

-- =S=> BGB 1792. 1 Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden . Ist das Jugendamt Vormund , so kann kein Gegenvormund bestellt werden ; das Jugendamt kann Gegenvormund sein .
=S=> BGB 1792. 2 Ein Gegenvormund soll bestellt werden , wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist , es sei denn , dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist .
=S=> BGB 1792. 3 Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen , so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden .
=S=> BGB 1792. 4 Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden .