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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U4= §1767 -- § 1767 Zulässigkeit der Annahme , anzuwendende Vorschriften

-- =S=> BGB 1767. 1 Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden , wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist ; dies ist insbesondere anzunehmen , wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist .
=S=> BGB 1767. 2 Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß , soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt . § 1757 Abs . 3 ist entsprechend anzuwenden , wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist . Zur Annahme einer Person , die eine Lebenspartnerschaft führt , ist die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich .

=U4= §1768 -- § 1768 Antrag

-- =S=> BGB 1768. 1 Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen . §§ 1742 , 1744 , 1745 , 1746 Abs . 1 , 2 , § 1747 sind nicht anzuwenden .
=S=> BGB 1768. 2 Für einen Anzunehmenden , der geschäftsunfähig ist , kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden .

=U4= §1769 -- § 1769 Verbot der Annahme

-- =S=> BGB 1769 Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden , wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen .

=U4= §1770 -- § 1770 Wirkung der Annahme

-- =S=> BGB 1770. 1 Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden . Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen , dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert .
=S=> BGB 1770. 2 Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt , soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt .
=S=> BGB 1770. 3 Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet .

=U4= §1771 -- § 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses

-- =S=> BGB 1771 Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis , das zu einem Volljährigen begründet worden ist , auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs . 1 bis 5 aufgehoben werden . An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden .

=U4= §1772 -- § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

-- =S=> BGB 1772. 1 Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen , dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten ( §§ 1754 bis 1756 ) , wenn a)ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder b)der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder c)der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder d)der Anzunehmende in dem Zeitpunkt , in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird , noch nicht volljährig ist . Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden , wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen .
=S=> BGB 1772. 2 Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs . 1 bis 5 aufgehoben werden . An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden .