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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U3= §1712 -- § 1712 Beistandschaft des Jugendamts ; Aufgaben

-- =S=> BGB 1712. 1 Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben : 1. die Feststellung der Vaterschaft , 2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche ; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege , so ist der Beistand berechtigt , aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen .
=S=> BGB 1712. 2 Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden .

=U3= §1713 -- § 1713 Antragsberechtigte

-- =S=> BGB 1713. 1 Den Antrag kann ein Elternteil stellen , dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde , wenn das Kind bereits geboren wäre . Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu , kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden , in dessen Obhut sich das Kind befindet . Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden . Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden .
=S=> BGB 1713. 2 Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen , wenn das Kind , sofern es bereits geboren wäre , unter Vormundschaft stünde . Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so kann sie den Antrag nur selbst stellen ; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters . Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen .

=U3= §1714 -- § 1714 Eintritt der Beistandschaft

-- =S=> BGB 1714 Die Beistandschaft tritt ein , sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht . Dies gilt auch , wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird .

=U3= §1715 -- § 1715 Beendigung der Beistandschaft

-- =S=> BGB 1715. 1 Die Beistandschaft endet , wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt . § 1712 Abs . 2 und § 1714 gelten entsprechend .
=S=> BGB 1715. 2 Die Beistandschaft endet auch , sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt .

=U3= §1716 -- § 1716 Wirkungen der Beistandschaft

-- =S=> BGB 1716 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt . Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß ; die §§ 1791 , 1791c Abs . 3 sind nicht anzuwenden .

=U3= §1717 -- § 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

-- =S=> BGB 1717 Die Beistandschaft tritt nur ein , wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat ; sie endet , wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet . Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend .

=U3= §§1718-1740 -- §§ 1718 bis 1740 weggefallen

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