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=S=> BGB 1716 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt . Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß ; die §§ 1791 , 1791c Abs . 3 sind nicht anzuwenden .
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