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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1713. 1 Den Antrag kann ein Elternteil stellen , dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde , wenn das Kind bereits geboren wäre . Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu , kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden , in dessen Obhut sich das Kind befindet . Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden . Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden .
=S=> BGB 1713. 2 Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen , wenn das Kind , sofern es bereits geboren wäre , unter Vormundschaft stünde . Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so kann sie den Antrag nur selbst stellen ; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters . Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen .