kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
79
=S=> BGB 1698a. 1 Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen , bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen . Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen , wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss .
=S=> BGB 1698a. 2 Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden , wenn die elterliche Sorge ruht .