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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1698. 1 Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf , so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen .
=S=> BGB 1698. 2 Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen , als Grund zu der Annahme besteht , dass sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben .