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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1697a Soweit nichts anderes bestimmt ist , trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung , die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht .