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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1696. 1 Eine Entscheidung zum Sorge - oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern , wenn dies aus triftigen , das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist . § 1672 Abs . 2 , § 1680 Abs . 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs . 1 und 2 bleiben unberührt .
=S=> BGB 1696. 2 Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs , die nur ergriffen werden darf , wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist ( kindesschutzrechtliche Maßnahme ) , ist aufzuheben , wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist .