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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1688. 1 Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege , so ist die Pflegeperson berechtigt , in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten . Sie ist befugt , den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts - , Versicherungs - , und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu Versorgungsverwalten. § 1629 Abs . 1 Satz 4 gilt entsprechend .
=S=> BGB 1688. 2 Der Pflegeperson steht eine Person gleich , die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34 , 35 und 35a Abs . 1 Satz 2 Nr . 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat .
=S=> BGB 1688. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht , wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt . Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen , wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist .
=S=> BGB 1688. 4 Für eine Person , bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs . 4 oder § 1682 aufhält , gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe , dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann .