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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1687b. 1 Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils , der nicht Elternteil des Kindes ist , hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes . § 1629 Abs . 2 Satz 1 gilt entsprechend .
=S=> BGB 1687b. 2 Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt , alle Rechtshandlungen vorzunehmen , die zum Wohl des Kindes notwendig sind ; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten .
=S=> BGB 1687b. 3 Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen , wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist .
=S=> BGB 1687b. 4 Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht , wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben .