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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1685. 1 Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind , wenn dieser dem Wohl des Kindes dient .
=S=> BGB 1685. 2 Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes , wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben ( sozial-familiäre Beziehung ) . Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen , wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat .
=S=> BGB 1685. 3 § 1684 Abs . 2 bis 4 gilt entsprechend . Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs . 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen , wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs . 1 erfüllt sind .