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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1681. 1 § 1680 Abs . 1 und 2 gilt entsprechend , wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet , weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist .
=S=> BGB 1681. 2 Lebt dieser Elternteil noch , so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen , in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand , wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht .