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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1680. 1 Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben , so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu .
=S=> BGB 1680. 2 Ist ein Elternteil , dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs . 1 allein zustand , gestorben , so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen , wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht . Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs . 2 allein zu , so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen , wenn dies dem Wohl des Kindes dient .
=S=> BGB 1680. 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend , soweit einem Elternteil , dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs . 2 allein zustand , die elterliche Sorge entzogen wird .