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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1678. 1 Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert , die elterliche Sorge auszuüben , oder ruht seine elterliche Sorge , so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus ; dies gilt nicht , wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Abs . 2 , § 1671 oder § 1672 Abs . 1 allein zustand .
=S=> BGB 1678. 2 Ruht die elterliche Sorge des Elternteils , dem sie nach § 1626a Abs . 2 allein zustand , und besteht keine Aussicht , dass der Grund des Ruhens wegfallen werde , so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen , wenn dies dem Wohl des Kindes dient .