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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1673. 1 Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht , wenn er geschäftsunfähig ist .
=S=> BGB 1673. 2 Das Gleiche gilt , wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist . Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu ; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt . Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor , wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist ; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.