kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
127
=S=> BGB 1672. 1 Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs . 2 der Mutter zu , so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen , dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt . Dem Antrag ist stattzugeben , wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient .
=S=> BGB 1672. 2 Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat , kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden , dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht , wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht . Das gilt auch , soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde .