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=S=> BGB 1664. 1 Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen , die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen .
=S=> BGB 1664. 2 Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich , so haften sie als Gesamtschuldner .
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