kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
99
=S=> BGB 1646. 1 Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen , so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über , es sei denn , dass die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen . Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren , die mit Blankoindossament versehen sind .
=S=> BGB 1646. 2 Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden , wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwerben , zu dessen Übertragung der Abtretungsvertrag genügt .