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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1644 Die Eltern können Gegenstände , die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen , dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen .