kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
130
=S=> BGB 1643. 1 Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen , in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr . 1 , 3 , 5 , 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf .
=S=> BGB 1643. 2 Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil . Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein , der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt , so ist die Genehmigung nur erforderlich , wenn dieser neben dem Kind berufen war .
=S=> BGB 1643. 3 Die Vorschriften der §§ 1825 , 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden .