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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1640. 1 Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen , welches das Kind von Todes wegen erwirbt , zu verzeichnen , das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen . Gleiches gilt für Vermögen , welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalls erwirbt , sowie für Abfindungen , die anstelle von Unterhalt gewährt werden , und unentgeltliche Zuwendungen . Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts .
=S=> BGB 1640. 2 Absatz 1 gilt nicht , 1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15. 000 Euro nicht übersteigt oder 2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat .
=S=> BGB 1640. 3 Reichen die Eltern entgegen Absatz 1 , 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend , so kann das Familiengericht anordnen , dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .