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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1639. 1 Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird , haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten , die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind .
=S=> BGB 1639. 2 Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen , als es nach § 1803 Abs . 2 , 3 einem Vormund gestattet ist .