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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1638. 1 Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen , welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird , wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung , der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat , dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen .
=S=> BGB 1638. 2 Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt , das sich auf das Vermögen bezieht , können die Eltern gleichfalls nicht verwalten .
=S=> BGB 1638. 3 Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt , dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll , so verwaltet es der andere Elternteil . Insoweit vertritt dieser das Kind .