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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1632. 1 Die Personensorge umfasst das Recht , die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen , der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält .
=S=> BGB 1632. 2 Die Personensorge umfasst ferner das Recht , den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen .
=S=> BGB 1632. 3 Über Streitigkeiten , die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen , entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils .
=S=> BGB 1632. 4 Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen , so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen , dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt , wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde .