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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1630. 1 Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes , für die ein Pfleger bestellt ist .
=S=> BGB 1630. 2 Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu , so entscheidet das Familiengericht , falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können , die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft .
=S=> BGB 1630. 3 Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege , so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen . Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich . Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers .