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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1629a. 1 Die Haftung für Verbindlichkeiten , die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben , oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind , beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes ; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften , die der Minderjährige gemäß §§ 107 , 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften , zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben . Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung , so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1629a. 2 Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts , soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war , und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften , die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten .
=S=> BGB 1629a. 3 Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende , sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt .
=S=> BGB 1629a. 4 Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt , ist im Zweifel anzunehmen , dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist ; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts , der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt . Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet , dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war .