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=S=> BGB 1628 Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge , deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist , nicht einigen , so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen . Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden .
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