kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
61
=S=> BGB 1628 Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge , deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist , nicht einigen , so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen . Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden .