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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1626d. 1 Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden .
=S=> BGB 1626d. 2 Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens , den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat , dem nach § 87c Abs . 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit .