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=S=> BGB 1626c. 1 Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben .
=S=> BGB 1626c. 2 Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters . Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden ; § 1626b Abs . 1 und 2 gilt entsprechend . Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen , wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht .
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