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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1626a. 1 Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet , so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu , wenn sie 1. erklären , dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen ( Sorgeerklärungen ) , oder 2. einander heiraten .
=S=> BGB 1626a. 2 Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge . Fußnote