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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1626. 1 Die Eltern haben die Pflicht und das Recht , für das minderjährige Kind zu sorgen ( elterliche Sorge ) . Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes ( Personensorge ) und das Vermögen des Kindes ( Vermögenssorge ) .
=S=> BGB 1626. 2 Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln . Sie besprechen mit dem Kind , soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist , Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an .
=S=> BGB 1626. 3 Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen . Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen , zu denen das Kind Bindungen besitzt , wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist .