kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
49
=S=> BGB 1625 Gewährt der Vater einem Kinde , dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge , Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt , eine Ausstattung , so ist im Zweifel anzunehmen , dass er sie aus diesem Vermögen gewährt . Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung .