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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1619 Das Kind ist , solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird , verpflichtet , in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten .